Es wird festgestellt, dass der F.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. Februar 2012 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.4 der Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 19. Februar 2015 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) nicht widerrufen wird. 5. Der Beschuldigte G.___ hat sich schuldig gemacht: - des Mordes zum Nachteil von H.___, - der vorsätzlichen Tötung zum Nachteill von I.___, beides begangen am 5. Juli 2012. 6. G.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt.