HV und Reisekosten) einen zeitlichen Aufwand von 38.1667 Stunden geltend. In Anbetracht der ausserordentlich grossen Bedeutung des Falles für seinen Klienten – angefochten wurde eine 20-jährige Freiheitsstrafe – sind die 6 durchgeführten persönlichen Besprechungen mit dem Klienten (inkl. Reiseweg zu den jeweiligen Vollzugsanstalten) von insgesamt 13 Stunden ebenso vertretbar wie der getätigte Aufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers von 12 Stunden. Auch der gesamte Aufwand erscheint gerade noch als angemessen.