135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, diesen Betrag dem Staat Solothurn zurück zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch zu Gunsten von Rechtsanwältin Renate Senn ist nicht vorzubehalten, da sie die Differenz zum vollen Honorar nicht geltend gemacht hat. 2.4 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, macht für das Berufungsverfahren (exkl. HV und Reisekosten) einen zeitlichen Aufwand von 38.1667 Stunden geltend.