Bei den Auslagen sind einzig CHF 33.00 in Abzug zu bringen, da die öffentliche Hauptverhandlung vor Obergericht bereits am 12. Dezember 2016 abgeschlossen werden konnte, so dass am 13. Dezember 2016 entgegen der Annahme in der Honorarnote keine Reisekosten mehr anfielen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von L.___ und M.___, Rechtsanwältin Renate Senn, wird unter Berücksichtigung dieser Korrekturen für das Berufungsverfahren auf CHF 3‘481.50 (Aufwand: CHF 2‘970.00, Auslagen: 253.60, 8 % MWST: CHF 257.90) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt. G.___ ist in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit.