Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, die Urteilseröffnung und die Nachbearbeitung (6 ½ Stunden) sowie den Reiseweg (2x Baden – Solothurn retour) von 5 Stunden sind insgesamt 11 ½ Stunden hinzu zu zählen, so dass 16 ½ Stunden resultieren, welche zum Stundenansatz des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von je CHF 180.00 zu entschädigen sind (= CHF 2‘970.00). Bei den Auslagen sind einzig CHF 33.00 in Abzug zu bringen, da die öffentliche Hauptverhandlung vor Obergericht bereits am 12. Dezember 2016 abgeschlossen werden konnte, so dass am 13. Dezember 2016 entgegen der Annahme in der Honorarnote keine Reisekosten mehr anfielen.