gegenüber dem Beschuldigten 2 vor Obergericht vertrat und ihre Ausführungen hierzu im Parteivortrag dementsprechend knapp ausfielen, erweist sich der geltend gemachte Aufwand als deutlich übersetzt. Ermessensweise sind die Aufwendungen für das Berufungsverfahren (ohne HV) mit 5 Stunden zu veranschlagen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, die Urteilseröffnung und die Nachbearbeitung (6 ½ Stunden) sowie den Reiseweg (2x Baden – Solothurn retour) von 5 Stunden sind insgesamt 11 ½ Stunden hinzu zu zählen, so dass 16 ½ Stunden resultieren, welche zum Stundenansatz des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von je CHF 180.00 zu entschädigen sind (= CHF 2‘970.00).