Im Umfang von CHF 1‘804.90 (= 4/10) haften Beide solidarisch für den Rückforderungsanspruch. Für die Differenz zwischen dem Stundenansatz des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und dem vollen Honorar, welche CHF 1‘155.60 ausmacht, müssen die beiden Beschuldigten wie folgt aufkommen. Im Umfang von 4/10 (= CHF 462.25) haften Beide solidarisch, während eine Quote von ½ (= CHF 577.80) allein der Beschuldigte 2 und eine Quote von 1/10 (= CHF 115.55) allein der Beschuldigte 1 zu tragen hat. 2.3 Den Privatklägern L.___ und M.___ wurde im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin Renate Senn, als unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt.