Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4‘512.15 als auch der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1‘155.60 bleiben vorbehalten. In Bezug auf den staatlichen Rückforderungsanspruch von insgesamt CHF 4‘512.15 ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der anwaltlichen Bemühungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ausschliesslich A.___ betrafen, wobei dessen Zivilforderung anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung nicht mehr Gegenstand des Verfahrens war (Teilrückzug der Berufung von F.___ sowie impliziter Rückzug der Anschlussberufung von A.___).