Damit sind insgesamt 11,75 Stunden in Abzug zu bringen, was 14,9 Stunden ergibt (= 26,65 Stunden – 11,75 Stunden). Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und an der Urteileröffnung sowie für die Nachbearbeitung sind insgesamt 6½ Stunden hinzu zu zählen, so dass ein Total von 21,4 Stunden resultiert, welches zum Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen ist. Die Auslagen sind im beantragten Umfang gutzuheissen.