Minuten und 60 Minuten). Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung werden 6 Stunden beantragt. Angesichts der weitgehend gleichlautenden Ausführung wie vor erster Instanz erscheinen 4 Stunden als angemessen (Abzug von 2 Stunden). Da im Berufungsverfahren keine neuen Themen zu besprechen waren, erweisen sich für die Instruktion mit den Klienten 4 Stunden als angemessen, was in Anbetracht des in der Honorarnote geltend gemachten Aufwandes einer Kürzung von 3,75 Stunden entspricht. Damit sind insgesamt 11,75 Stunden in Abzug zu bringen, was 14,9 Stunden ergibt (= 26,65 Stunden – 11,75 Stunden).