; - CHF 3‘015.95 an D.___; - CHF 1‘763.65 an E.___. B.___, C.___ und E.___ wurde im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zu unterschiedlichen Zeitpunkten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihnen Rechtsanwalt Marc Aebi als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die ihm von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigungen sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. hierzu Dispositivziff. 23, 24 und 26 des erstinstanzlichen Urteils). F.___ und/oder G.___ haben folgende Entschädigungen dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO): - CHF 3‘076.55