Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ab diesem Zeitpunkt zugesprochene Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist in ihrer Höhe (CHF 1‘117.90) ebenfalls bereits in Rechtskraft erwachsen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1‘117.90 sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Marc Aebi, im Umfang von CHF 194.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).