Der Beschuldigte 1 hat ausdrücklich anerkannt, den beiden Privatklägern L.___ und M.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 11‘297.70 zu bezahlen. Dieser Entscheid ist bereits in Rechtskraft erwachsen. In Anbetracht des Verfahrensausganges haftet der Beschuldigte 2 solidarisch mit dem Beschuldigten 1 für diese Parteientschädigung. Rechtskräftig ist die dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, zugesprochene Parteientschädigung von CHF 4‘719.60 für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Beschuldigten 1, welche die anwaltlichen Aufwendungen bis zum 15. Februar 2015 abdeckt.