135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. Des Weiteren hat der Beschuldigte 2 in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Alexander Kunz, die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (= CHF 8‘535.35) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, hat keine Differenz zum vollen Honorar geltend gemacht, so dass kein Nachzahlungsanspruch vorzubehalten ist. 1.3 Der Beschuldigte 1 hat ausdrücklich anerkannt, den beiden Privatklägern L._