Der Beschuldigte 1 hat CHF 63‘259.40, der Beschuldigte 2 CHF 47‘740.60 zu bezahlen. 1.2 Bereits rechtskräftig sind die von der Vorinstanz zugesprochenen und vom Staat Solothurn ausbezahlten Entschädigungen an die amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren (Rechtanwalt Dr. Roland Winiger: CHF 13‘663.60, Rechtanwalt Alexander Kunz: CHF 44‘550.65). Da die beiden Beschuldigten zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt werden, sind sie verpflichtet, diese Entschädigungen (F.___: CHF 13‘663.60; G.___: CHF 44‘550.65) dem Kanton zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit.