Für diese Genugtuung haftet der Beschuldigte 2 solidarisch. 4. Schadenersatzansprüche der Angehörigen der Getöteten Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte 1 gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils gegenüber B.___, C.___, D.___ und E.___ für alle Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012 grundsätzlich haftbar ist. Der Beschuldigte 2 ist beim vorgenannten Verfahrensausgang für diese Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR solidarisch haftbar zu erklären. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1 Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist bei diesem Verfahrensausgang zu bestätigen.