Der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag von total CHF 35‘000.00 an E.___ ist für den Verlust des Vaters angemessen und zu bestätigen. In Bezug auf seinen Bruder fehlt es an der Hausgemeinschaft. Alleine das jugendliche Alter des Anspruchstellers ist kein aussergewöhnlicher Umstand, der trotzdem eine Genugtuung rechtfertigen würde. Andere solche Umstände sind weder belegt noch ersichtlich. Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte 1 gemäss dem diesbezüglich rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil E.___ eine Genugtuung von total CHF 35‘000.00 zu bezahlen hat. Für diese Genugtuung haftet der Beschuldigte 2 solidarisch.