__ 3.5.1 E.___ hat den Vater und einen Bruder verloren. Er war zur Tatzeit noch unmündig, nämlich knapp 14 Jahre alt. Er verlangt eine Genugtuung von CHF 50‘000.00. Ein Zins wird wiederum nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat eine Genugtuungssumme von CHF 35‘000.00 für den Verlust des Vaters zugesprochen, für den Verlust des Bruders eine solche hingegen abgelehnt. 3.5.2 Es ist von einer intensiven Familiengemeinschaft auszugehen: Der Vater war für den 14-jährigen Sohn eine wichtige Bezugsperson. E.___ war ausserdem während diesen schrecklichen Ereignissen zu Hause und erlebte alles sehr nahe mit. Der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag von total CHF 35‘000.00 an E._