Die Vorinstanz hat ihr eine solche im Umfang von CHF 20‘000.00 zugesprochen. 3.4.2 Es kann für den Anspruch und die Bemessung auf die vorgängigen Ausführungen beim Bruder C.___ unter Ziff. V.3.3 verwiesen werden. Auch sie lebte mit dem Vater in einer häuslichen Gemeinschaft, nicht aber mit ihrem Bruder. Es sind keine erhöhenden besonderen Umstände ersichtlich. Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte 1 gemäss dem diesbezüglich rechtskräftigen Urteil der Vorinstanz D.___ eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 zu bezahlen hat. Der Beschuldigte 2 haftet für diese Genugtuung solidarisch. 3.5 Genugtuung für E.___ 3.5.1 E.___ hat den Vater und einen Bruder verloren.