Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte 1 gemäss dem diesbezüglich rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil C.___ eine Genugtuung von CHF 25‘000.00 zu bezahlen hat. Für diese Genugtuung haftet der Beschuldigte 2 gemäss den vorgenannten obergerichtlichen Erwägungen im Umfang von CHF 20‘000.00 solidarisch mit dem Beschuldigten 1. 3.4 Genugtuung für D.___ 3.4.1 Auch D.___ (geb. 20.10.1991) hat durch die Ereignisse vom 5. Juli 2012 ihren Vater und ihren Bruder verloren. Sie verlangt eine Genugtuung von CHF 35‘000.00 (ohne Zins). Die Vorinstanz hat ihr eine solche im Umfang von CHF 20‘000.00 zugesprochen.