Was den Verlust des Bruders betrifft, wird nach der Rechtsprechung grundsätzlich bereits für die Basisgenugtuung (CHF 5‘000.00 - 8‘000.00) eine Hausgemeinschaft vorausgesetzt (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 113 f.). Bei getrennt lebenden Geschwistern – wie das hier der Fall war – müssten aussergewöhnliche Umstände nachgewiesen werden, die eine Genugtuung gewissermassen aufdrängen würde. Solche Umstände liegen nicht vor. Es kann für den Verlust des Bruders keine zusätzliche Genugtuung zugesprochen werden. Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte 1 gemäss dem diesbezüglich rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil C.___ eine Genugtuung von CHF 25‘000.00 zu bezahlen hat.