Es gibt allerdings keine Anhaltspunkte für besondere Bemessungsgründe. Der Anspruchsteller war zur Tatzeit nicht anwesend, musste also die tragischen Ereignisse nicht persönlich miterleben. Inwiefern die Rolle als Familienoberhaupt übernommen werden müsse und was dies mit der Bemessung der Genugtuung zu tun haben sollte, ist nicht ersichtlich. Was den Verlust des Bruders betrifft, wird nach der Rechtsprechung grundsätzlich bereits für die Basisgenugtuung (CHF 5‘000.00 - 8‘000.00) eine Hausgemeinschaft vorausgesetzt (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 113 f.).