O., S. 108). Der Anspruchsteller (geb. 19.4.1984) war zur Tatzeit erwachsen, verheiratet und selbst Vater eines Kindes, wohnte allerdings an der gleichen Adresse wie seine Eltern, weshalb ohne weiteres von einer engen Bindung an den Vater ausgegangen werden kann. Das Alter ist aber ein wichtiger Faktor, denn der Verlust des Vaters ist für einen erwachsenen Mann mit einer eigenen Familie genugtuungsrechtlich weniger gravierend als für ein unmündiges Kind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, die Basisgenugtuung auf einen mittleren Wert von CHF 20‘000.00 festzusetzen, wie das die Vorinstanz gemacht hat. Es gibt allerdings keine Anhaltspunkte für besondere Bemessungsgründe.