3.3 Genugtuung für C.___ 3.3.1 C.___ hat seinen Vater und seinen Bruder verloren. Er verlangt eine Genugtuung von CHF 35‘000.00, ein Zins wird wiederum nicht beantragt. Die Vorinstanz hat ihm für den Verlust des Vaters eine Basisgenugtuung von CHF 20‘000.00 zugesprochen und diese um CHF 5‘000.00 erhöht, weil er offenbar die Rolle des Familienoberhauptes übernehmen müsse. Für den Verlust des Bruders wurde eine Genugtuung abgelehnt. 3.3.2 Die Basisgenugtuung für den Verlust eines Elternteils beträgt CHF 10‘000.00 - 30‘000.00 (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 108).