Aufgrund der weiteren besonderen Bemessungsgründe, nämlich der besonderen Tragik des schädigenden Ereignisses, auf einen Schlag den Ehemann und ein Kind zu verlieren und dies auch noch hautnah miterleben zu müssen, rechtfertigt es sich, diese Basisgenugtuung von insgesamt CHF 60‘000.00 um CHF 20‘000.00 (= 1/3) auf CHF 80‘000.00 zu erhöhen. Ein Zins wird von der Privatanschlussberufungsklägerin nicht verlangt und ist dementsprechend auch nicht zuzusprechen. Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte 1 gemäss dem diesbezüglich rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil B.___ eine Genugtuung von total CHF 80‘000.00 zu bezahlen hat. Für diese Genugtuung haftet der Beschuldigte 2 solidarisch.