Sie hatten 4 Kinder grossgezogen, ein Sohn war zur Tatzeit noch unmündig. Aufgrund ihrer engen Beziehung zum Ehemann und unter Berücksichtigung der Beziehung zum erwachsenen Sohn, der zwar nicht mehr im selben Haushalt lebte, aber in der Nähe wohnte und häufig bei den Eltern auf Besuch weilte, sind die Basisgenugtuungen wie folgt festzulegen: