Die Vorinstanz hat ihr eine Genugtuung von CHF 80‘000.00 (Dispositivziff. 14) zugesprochen und dies in den Erwägungen auf US 67 begründet. Sie hat sich dabei allerdings nicht auf die neusten Zahlen der Basisgenugtuung abgestützt. Gemäss Hütte/Landolt (Genugtuungsrecht, Band 1 Hütte, 2013) beträgt die Basisgenugtuung für den Verlust eines Ehegatten CHF 30‘000.00 - 50‘000.00 (S. 100) und für den Verlust eines Kindes CHF 15‘000.00 - 35‘000.00 (S. 105). 3.2.2 Die Ehegatten lebten in einer intakten, langandauernden Ehe. Sie hatten 4 Kinder grossgezogen, ein Sohn war zur Tatzeit noch unmündig.