Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dabei kann in zwei Phasen vorgegangen werden, indem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situation berücksichtigt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.3).» 3.2 Genugtuung für B.___ 3.2.1 B.___ hat durch die Taten der beiden Beschuldigten sowohl ihren Ehemann als auch ihren Sohn verloren. Sie verlangt mit der Anschlussberufung vor Obergericht eine Genugtuung von CHF 100‘000.00. Die Vorinstanz hat ihr eine Genugtuung von CHF 80‘000.00 (Dispositivziff.