Der Anspruch der Geschwister setzt voraus, dass der Getötete im gleichen Haushalt lebte oder die Geschwister aufgrund eines derart engen Kontakts ‚durch den Verlust einen aussergewöhnlich schweren seelischen Schmerz erleiden‘. Der Genugtuungsanspruch kann ganz wegfallen oder reduziert werden, wo die Beziehungen ‚so lose oder wenig herzlich waren, dass man von einem wahren Leid nicht sprechen kann‘ (Urteil 6B_714/2013 vom 25. März 2014 E. 4.2; FELLMAMM/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 2012, S. 939 Rz. 2645 ff.) Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen.