besondere Umstände‘. Die Verletzung muss damit einen relativ hohen Intensitätsgrad aufweisen. Anspruchsberechtigt sind insbesondere die Eltern und die Geschwister des Getöteten. Massgebend ist neben dem Verwandtschaftsgrad die Intensität der Beziehung. Die Eltern sind anspruchsberechtigt, auch wenn das Kind erwachsen war und nicht im elterlichen Haushalt lebte, jedoch kann die Genugtuung in diesem Fall herabgesetzt werden. Der Anspruch der Geschwister setzt voraus, dass der Getötete im gleichen Haushalt lebte oder die Geschwister aufgrund eines derart engen Kontakts ‚durch den Verlust einen aussergewöhnlich schweren seelischen Schmerz erleiden‘.