Die Anspruchsvoraussetzungen nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_1070/2015 vom 2.8.2016 E. 1.3.2) lauten wie folgt: «Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill.