45 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012 grundsätzlich haftbar zu erklären. Des Weiteren haftet er solidarisch mit dem Beschuldigten 1 für die L.___ und M.___ zu bezahlenden Genugtuungen von je CHF 35‘000.00, total somit CHF 70‘000.00. Für die Begründung der Angemessenheit dieser Forderungen wird auf das angefochtene Urteil (US 65 Ziff. VI.3.a) verwiesen. 3. Genugtuungen der Angehörigen der Getöteten 3.1 Die Anspruchsvoraussetzungen nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_1070/2015 vom 2.8.2016 E. 1.3.2) lauten wie folgt: «Gemäss Art.