I.5 sowie die nachfolgenden Feststellungen). Zu prüfen bleiben die von der Vorinstanz im Grundsatz gutgeheissenen Schadenersatzansprüche (Dispositivziff. 5, 9) und die von ihr zugesprochenen Genugtuungen (Dispositivziff. 6, 10 - 13), soweit diese den Beschuldigten 2 betreffen. 2. Zivilforderungen M.___ und L.___ Bestritten sind diese Zivilforderungen vom Beschuldigten 2 nur deshalb, weil er die Tat bestreitet. Aufgrund seiner Verurteilung ist er, jeweils solidarisch haftend mit dem Beschuldigten 1, gegenüber L.___ und M.___ für alle Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012 grundsätzlich haftbar zu erklären.