Die Zivilforderungen von M.___ und L.___ sind vom Beschuldigten 1 anerkannt. Er schloss mit den Geschädigten am 22./29. Januar 2015 eine Vereinbarung ab, die in der Folge von der Vorinstanz genehmigt wurde (vgl. Dispositivziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils). Auch alle weiteren Zivilforderungen, welche der Beschuldigte 1 zu bezahlen hat, sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. hierzu die Ausführungen unter vorstehender Ziff. I.5 sowie die nachfolgenden Feststellungen).