Taugliche Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Diese Sicherheitshaft ist angesichts der ausgefällten langen Freiheitsstrafe von 17 Jahren auch verhältnismässig; sie ist deshalb anzuordnen. Der Entscheid des Berufungsgerichts über die Anordnung der Sicherheitshaft gegen den Beschuldigten 2 ist – den Vorgaben gemäss BGE 138 IV 81 E. 2.5 entsprechend – bereits als separater schriftlicher Beschluss mit Begründung ausgefertigt und den Parteien im Rahmen der Urteilseröffnung vom 16. Dezember 2016 ausgehändigt worden. Des Weiteren ist zum Vollzug der Sicherheitshaft ein internationaler Haftbefehl erlassen worden. VI. Zivilforderungen 1. Prüfungsgegenstand Die Zivilforderungen von M.