Es war allerdings diesem Gericht nicht möglich, die Frage der Verhandlungsfähigkeit von G.___ wirklich überprüfen zu lassen und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich vorsorglich, nämlich für den Fall, dass er zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden sollte, in den Kosovo abgesetzt hat. Das allein vermag die Fluchtgefahr noch nicht zu begründen. Aber mit dem Urteil des Berufungsgerichtes ist sein Fluchtanreiz nun ungleich höher geworden, da sich seine Hoffnung, mit dem Berufungsurteil einen Freispruch vom Vorhalt der Tötungen erreichen zu können, nun zerschlagen hat.