Neben diesem starken Fluchtanreiz sind die konkreten Umstände dieses Falles und insbesondere die persönlichen Umstände der verurteilten Person in Betracht zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2013 vom 10.12.2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte 2 lebt seit 1982 in der Schweiz (AS 1349). Mit Regierungsratsbeschluss vom 16. Juni 2009 wurde ihm das Bürgerrecht des Kantons Solothurn verliehen, womit er Schweizer Bürger und Bürger von [Gemeinde 2] wurde (Einbürgerungsakten). Er lebt mit seiner Familie in einem Eigenheim in [Gemeinde 2]. Er bezieht seit 1997 eine IV-Rente. Die Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Die 5 Kinder sind alle erwachsen.