232 StPO regelt die Anordnung der Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht. In erweiternder Anwendung dieser Bestimmung kann das Berufungsgericht Sicherheitshaft gegen eine nicht in Haft befindliche beschuldigte Person auch erst mit dem Berufungsurteil anordnen (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 232 StPO N 4). 4. Es ist vorliegend einzig der Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) zu prüfen. Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht.