Es kam in der Folge zu keiner neuen Prüfung einer Haftanordnung mehr. Weder beantragte die Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren die Anordnung von Sicherheitshaft, noch prüfte die Vorinstanz, die dem Beschuldigten 2 am 19. Februar 2015 wegen Mordes und vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilte, von Amtes wegen diese Frage. 3. Art. 232 StPO regelt die Anordnung der Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht.