V. Sicherheitshaft 1. Anlässlich der obergerichtlichen Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2016 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, der Beschuldigte G.___ sei zur Sicherung des Strafvollzuges in Sicherheitshaft zu versetzen. 2. G.___ wurde bereits am 5. Juli 2012 in Untersuchungshaft genommen. Nachdem das Haftgericht einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft abgewiesen hatte (AS 1343 ff.), wurde er am 27. August 2012 wieder aus der Haft entlassen. Zur Begründung führte das Haftgericht aus, es bestünden zwar Verhältnisse, die dem Beschuldigten 2 ein Leben im Kosovo ermöglichen würden.