51 StGB) und sein Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung von pauschal CHF 11‘000.00 für die ausgestandene Untersuchungshaft ist dementsprechend abzuweisen. 3.7 Es ist festzustellen, dass der dem Beschuldigten 2 mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Oktober 2011 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gemäss rechtskräftiger Ziffer 2.4 des erstinstanzlichen Urteils nicht widerrufen wird. V. Sicherheitshaft