3.5 Konkretes Strafmass Zusammenfassend würde es mit der in diesem Berufungsverfahren vorgenommenen Strafzumessung zu einer leicht höheren Freiheitsstrafe von 17 ½ Jahren kommen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist das vorinstanzliche Strafmass von 17 Jahren Freiheitsstrafe jedoch zu bestätigen. 3.6 Die vom Beschuldigten 2 ausgestandene Untersuchungshaft (5.7.2012 – 27.8.2012) ist an diese Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB) und sein Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung von pauschal CHF 11‘000.00 für die ausgestandene Untersuchungshaft ist dementsprechend abzuweisen.