Wie er 2011 mit einem Wagenheber auf einen Motorradfahrer losging und sein Auftritt im vorliegenden Fall lassen keine körperlichen Einschränkungen erkennen, die hier als besondere Strafempfindlichkeit berücksichtigt werden müsste. Das Nachtatverhalten ist aufgrund der Bestreitung der Tat neutral zu werten, sein korrektes Verhalten darf erwartet werden. Zusammenfassend gibt es mit der Vorstrafe aus den Täterkomponenten einen leicht negativen Faktor, der sich aber nicht auf das Strafmass auswirkt. 3.5 Konkretes Strafmass Zusammenfassend würde es mit der in diesem Berufungsverfahren vorgenommenen Strafzumessung zu einer leicht höheren Freiheitsstrafe von 17 ½ Jahren kommen.