Er streifte beim Überholen eines Motorrades dieses zufolge ungenügenden Abstandes und geriet anschliessend mit dem Motorradfahrer in Streit, worauf er aus seinem Mercedes Benz einen Wagenheber holte, mehrfach auf den Motorradfahrer einschlug und diesen leicht verletzte. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist trotz der Krankheit nicht ersichtlich. Wie er 2011 mit einem Wagenheber auf einen Motorradfahrer losging und sein Auftritt im vorliegenden Fall lassen keine körperlichen Einschränkungen erkennen, die hier als besondere Strafempfindlichkeit berücksichtigt werden müsste.