Daher erweist sich sein Tatverschulden im Vergleich zu seinem Sohn (mittelschwer) als deutlich tiefer. Im Quervergleich zu anderen möglichen Straftaten, die als vorsätzliche Tötung qualifiziert werden, kann das Verschulden des Beschuldigten 2 gerade noch als leicht eingestuft werden. Wäre alleine diese Straftat zu beurteilen, würde beim Beschuldigten 2 das Strafmass auf eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren festgelegt. In Beachtung des Asperationsprinzips ist sie auf 4 ½ Jahre zu reduzieren und die Einsatzstrafe entsprechend zu erhöhen, sie lautet vor den Täterkomponenten auf 17 ½ Jahre Freiheitsstrafe.