Auch hier kann vorab auf die Ausführungen vorne unter Ziff. 2.3 verwiesen werden. Ausgehend vom Strafrahmen von 5 - 20 Jahren für die vorsätzliche Tötung ist das Tatverschulden des Beschuldigten 2 zu bestimmen. Er erscheint zwar, wie vorne dargelegt, als Mittäter an dieser Tötung, eine Mitwirkung an der Tatausführung selbst ist aber nicht bewiesen; der Vorhalt in der Anklage, auch selber mit der Pistole auf I.___ geschossen zu haben, ist nicht erstellt. Daher erweist sich sein Tatverschulden im Vergleich zu seinem Sohn (mittelschwer) als deutlich tiefer.