Es ist damit das Tatverschulden für diesen Mord aufgrund der Tatkomponenten und innerhalb des Spektrums möglicher Mordfälle beim Beschuldigten 2 etwas tiefer anzusetzen als bei seinem Sohn, nämlich bei knapp mittelschwer. Die Einsatzstrafe ist allerdings – trotz der deutlich tieferen Gradierung des Verschuldens (die Vorinstanz ging von schwerem bis sehr schwerem Verschulden aus) – nur leicht tiefer, nämlich auf 13 Jahre Freiheitsstrafe (Vorinstanz: 14 Jahre) festzusetzen. Dies kommt daher, dass das Strafmass der Vorinstanz nicht dem von ihr festgestellten Verschuldensgrad entspricht. 3.3 Asperation nach Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB Auch hier kann vorab auf die Ausführungen vorne unter Ziff.