Auch für ihn gilt, dass das Tatbestandsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit durch den besonders verwerflichen Beweggrund einerseits und die von Kaltblütigkeit und Gefühlskälte geprägte Tatausführung andererseits gleich doppelt erfüllt ist. Ab einem gewissen Zeitpunkt im Ablauf dieser Ereignisse hat sich der Beschuldigte 2 dem Tatentschluss seines Sohnes angeschlossen und mit der Pistole SIG 225 drei Mal auf den benommenen, hilflosen und unbewaffneten H.___ geschossen. Auch er handelte mit direktem Vorsatz. Es kann auch für ihn nur das Motiv der Rache oder der Wut gegeben sein, da die Ermordung von H.___ nicht mit der Angst um die eigene Tochter erklärt werden kann.