Die Vorinstanz hat ihn zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt. Dieses Strafmass kann aufgrund des schon mehrfach erwähnten Verschlechterungsverbotes nicht erhöht werden. Es ist nachfolgend vorab die Einsatzstrafe für den Mord zu bestimmen. 3.2 Objektive und subjektive Tatschwere/Einsatzstrafe Hier kann vorab weitgehend auf die Ausführungen bei F.___ (Ziff. IV.2.2 hiervor) verwiesen werden. Auch für ihn gilt, dass das Tatbestandsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit durch den besonders verwerflichen Beweggrund einerseits und die von Kaltblütigkeit und Gefühlskälte geprägte Tatausführung andererseits gleich doppelt erfüllt ist.