51 StGB). 2.8 Schliesslich ist festzustellen, dass der dem Beschuldigten 1 mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. Februar 2012 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.4 der erstinstanzlichen Urteils nicht widerrufen wird. 3. G.___ 3.1 Strafrahmen G.___ hat sich des Mordes zum Nachteil von H.___ und der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von I.___ schuldig gemacht. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahre bis lebenslänglich. Die Vorinstanz hat ihn zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt.